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Merkblatt

Betr.: Pakete für Gefangene und Verwahrte (§ 33 StVolIzG/Nr. 39 UVollzO)
Der Empfang eines Paketes mit Nahrungs- und Genussmitteln ist zugelassen zu Weihnachten, zu Ostern und zu einem von dem Gefangenen zu wählenden weiteren Zeitpunkt im Jahr (Jahrespaket).

Einem Gefangenen, der nicht einer christlichen Religidnsgemeinschaft angehört, kann anstelle des Weihnachts- und des Osterpaketes der Empfang je eines Paketes aus Anlass eines hohen Feiertages seines Glaubens gestattet werden.

Die Erlaubnis zum Empfang sonstiger Pakete kann namentlich für die Zusendung von Unterrichts- und Fortbildungsmitteln1 Entlassungskleidung und Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung erteilt werden.

Einschließlich der Verpackung darf das Gewicht des Weihnachtspaketes 7,5 Kilogramm, der beiden übrigen Pakete jeweils fünf Kilogramm nicht übersteigen.

Ein Paket darf Alkohol und andere berauschende Mittel in jeder Form, Gefrier- und Frischfleisch oder andere leicht verderbliche Lebensmittel, Medikamente und Tabletten (z.B. auch Süßstoff oder Vitamintabletten> sowie mohnhaltige Lebensmittel nicht enthalten.

In den Fällen einer ärztlichen Anordnung nach § 22 Abs. 2 StVollzG ~) darf der Inhalt des Paketes nur nach Anhörung des Arztes ausgehändigt werden.

Dem Paket dürfen Rauchutensilien und Tabakwaren sowie gebräuchliche, für die tägliche Pflege bestimmte Artikel (mit Ausnahme von Spraydosen und alkoholhaltigen Mitteln>, dem Weihnachtspaket auch Kerzen beigegeben werden.

Die übersandten Sachen dürfen nicht in Flaschen, Gläsern oder Dosen, die nicht.wiederverschließbar sind, oder in Tuben enthalten sein.

Für den Ausschluss von Gegenständen gilt § 22 Abs. 2 ~) entsprechend.

Jedes Paket soll ein Inhaltsverzeichnis in doppelter Ausfertigung (1 für den Empfänger, 1 für die Gefangenenpersonalakte) enthalten und den Absender erkennen lassen. Die Verwendung einer von der Anstalt ausgegebenen Paketmarke kann vorgeschrieben werden.

Von einer besonderen Verpackung des Paketinhalts ist wegen der notwendigen Kontrollen abzusehen.

Pakete sind in Gegenwart des Gefangenen zu öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu seiner Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden dem Gefangenen eröffnet.

Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

Das Paket soll innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen vor oder nach dem Osterfest bzw. Weihnachtsfest eingehen, das Jahrespaket innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung.

Die Anstalt kann die Annahme eines Paketes mit (Übergewicht oder dessen Empfang nicht zugelassen ist, verweigern. Sie teilt dem Gefangenen die Annahmeverweigerung und den Grund dafür mit.

Dies gilt nicht für ein Paket, das einem ausländischen Gefangenen nicht aus dem Geltungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zugesandt wird Wird das Höchstgewicht überschritten oder ist das Paket nicht zugelassen, kann der Mehrinhalt oder der Inhalt dem Gefangenen ausgehändigt werden, wenn dieser mit der Zuführung eines dem Wert entsprechenden, von der Anstalt festgesetzten Betrages aus dem Hausgeld zum Überbrückungsgeld oder Eigengeld einverstanden ist. Andernfalls ist der Mehrinhalt oder der Inhalt des Paketes zur Habe des Gefangenen zu nehmen, soweit nicht nach § 83 Abs. 3 StVollzG ~ verfahren wird.

Ein Gefangener, der kein Paket erhält, darf zum Ausgleich Nahrungs- und Genussmittel einkaufen. Für den Ersatzeinkauf darf z.Z. ein Betrag bis 135,45 DM1 beim Weihnachtspaket bis 174,15,- DM aus den Eigengeld verwendet werden.

Geht für einen Gefangenen nach dem Ersatzeinkauf innerhalb von 2 Wochen vor oder nach dem Osterfest, Weihnachtsfest ein Paket ein, ist es ihm auszuhändigen, wenn er mit der Zufrührung des gleichen Betrages, den er für den Ersatzeinkauf verwendet hat, aus dem Hausgeld zum Überbrückungsgeld oder Eigengeld einverstanden ist. Andernfalls ist das Paket zurückzusenden.

Der Paketinhalt wird auf verbotene Gegenstände durchsucht Liegt ein lnhaltsverzeichnts bei, ist die Voilzähligkeit zu prüfen: Abweichun9en sind auf dem Verzeichnis zu vermerken.

Der Gefangene hat den Empfang des Paketes schriftlich zu bestätigen.

Dem Gefangenen kann gestattet werden Pakete zu versenden. Die Vollzugsbehörde kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Austalt überprüfen.

Die Kosten des Paketverkehrs tragt der Gefangene(Nr.8 der VV zu § 33 StVollzG). Die Zustellgebühr karnn aber bereits bei Aufgabe des Paketes vom Absender im voraus bei der Post entrichtet werden!

§ 22 Abs. 2 StVollzG

Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. Auf ärztliche Anordnung kann dem Gefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussßmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie seine Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werder.

§ 83 Abs. 3 StVollzG
Weigert sich ein Gefangener, eingebrachtes Gut, dessen Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht mögIich ist, aus der Anstalt zu verbringen, so ist die Vollzugsbehörde berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Gefangenen aus der Anstalt entfernen zu lassen.




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